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   OVG Brandenburg, 11.12.2002 - 1 B 135/02   

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https://dejure.org/2002,21368
OVG Brandenburg, 11.12.2002 - 1 B 135/02 (https://dejure.org/2002,21368)
OVG Brandenburg, Entscheidung vom 11.12.2002 - 1 B 135/02 (https://dejure.org/2002,21368)
OVG Brandenburg, Entscheidung vom 11. Dezember 2002 - 1 B 135/02 (https://dejure.org/2002,21368)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Inhaltliche Voraussetzungen an die Begründung einer Ablehnung eines Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im öffentlichen Interesse; Befugnis zum Erlass einer sonderordnungsbehördlichen Maßnahme gemäß § 126 Gemeindeordung (GO) i.V.m. § 12 Amtsordnung ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (15)

  • OVG Brandenburg, 22.01.2004 - 1 B 338/03

    Verpflichtung eines Antragstellers zur Vorlage von Urkunden oder Akten;

    Hierunter fallen alle auf einer gültigen Rechtsnorm - auch auf Bundesrecht - beruhenden oder von ihr ausgehenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen der Gemeinde (vgl. Beschluss des erkennenden Senats vom 11. Dezember 2002 - 1 B 135/02 -, NuR 2003, 764 f.; zum jeweiligen dortigen Landesrecht OVG NW, Urteil vom 23. September 2003 - 15 A 1973/98 -, II. 1. der Entscheidungsgründe, zitiert nach juris, und Urteil vom 24. Juni 1970 - III A 28/68 -, DÖV 1970, 785 f.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11. Mai 1993 - 1 S 2302/92 -, VBlBW 1993, 338; ferner Benedens in: Schuhmacher u.a., Kommunalverfassung des Landes Brandenburg, Bd. I, Stand Januar 2003, § 126 GO Anm. 1; Gerner in: Muth, Kommunalrecht in Brandenburg, Stand April 2003, § 126 GO Anm. 1; Rehn/Cronauge, Gemeinderecht für das Land Nordrhein-Westfalen, Bd. II, Stand Januar 2002, § 120 GO Anm. I. u. II; Becker in: Held/Becker u.a., Kommunalverfassungsrecht Nordrhein-Westfalen, Stand August 2003, § 120 GO Anm. 1).

    Dementsprechend hat auch der erkennende Senat bereits in seinem Beschluss vom 11. Dezember 2002 (a.a.O.), dessen Schwerpunkt freilich andere Fragen betraf, die Durchsetzung einer abfallrechtlichen Ordnungspflicht - also einer öffentlich-rechtlichen Pflicht, die der Gemeinde nicht notwendigerweise im Zusammenhang mit Selbstverwaltungsangelegenheiten obliegt - im Wege einer kommunalaufsichtsrechtlichen Anordnung nach § 126 GO für möglich erachtet.

  • VG Cottbus, 02.06.2003 - 4 L 344/03
    Zu den Pflichten im Sinne dieser Vorschrift gehören alle auf einer gültigen Rechtsnorm beruhenden oder von ihr ausgehenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Brandenburg , Beschluss vom 11. Dezember 2002 - 1 B 135/02 -, Seite 8 des Entscheidungsabdrucks.
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